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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Webcode 0795
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den internationalen Geschäftsverkehr zwischen Pilz GmbH & Co. KG und Kunden außerhalb Deuschland. In Ländern, die durch eigene Pilz-Tochtergesellschaften vertreten sind, gelten die jeweiligen Bedingungen der örtlichen AGB's.


Status ab 01.09.2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte
 
§ 1
ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

(1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich.

(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.


§ 2
ANGEBOT / ANGEBOTSUNTERLAGEN

(1)
Angebote sind freibleibend.

(2)
Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.

(3)
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.

(4)
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber an den Besteller oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

(5)
Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen Pilz unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag.

(6)
Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Pilz.

Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.

(7)
An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der  ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Besteller nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden.

Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden.

Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Besteller nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.


§ 3
UMFANG DER LIEFERUNG

(1)
Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben.

Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von Pilz gegebenenfalls ergänzend.

(2)
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Pilz maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines zeitlich befristeten Angebots von Pilz, so ist der Inhalt des Angebotes von Pilz für den Vertragsinhalt maßgebend.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pilz.

(3)
Pilz nimmt alle Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(4)
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und / oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


§ 4
PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1)
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW (Ex Works) Incoterms 2000, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2)
Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

(5)
Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

(6)
Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(7)
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.

(8)
Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


§ 5
ABRUFAUFTRÄGE

Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.


§ 6
LIEFERZEIT / LIEFERVERZUG

(1)
Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von Pilz.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.

(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.

(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten.

Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten.

Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.

(4)
Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

(5)
Kommt Pilz in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


§ 7
ANNULIERUNGSKOSTEN

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 8
ANNAHMEVERZUG / ANNAHMEVERZÖGERUNG

(1)
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


(2)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, Pilz der Nachweis eines höheren Schadens.

(3)
Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.


§ 9
ERFÜLLUNGSORT

Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die EXW (Ex Works) Incoterms 2000 vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Ostfildern gilt, ungeachtet der Tatsache, welches Tochterunternehmen von Pilz die Lieferung ausführt.


§ 10
GEFAHRENÜBERGANG

(1)
Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (Ex Works) Incoterms 2000 vereinbart.

(2)
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.

(3)
Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

(4)
Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.

(5)
Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(6)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 11, Gewährleistung, entgegenzunehmen.

(7)
Teillieferungen sind zulässig.


§ 11
GEWÄHRLEISTUNG

(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.

(2)
Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Pilz die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt Pilz in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe – und -verarbeitung erfolgt ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen.

Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

(3)
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(4)
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist.

Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn Pilz die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbe- und -verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt Pilz den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.

(5)
Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6)
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7)
Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.


(8)
Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-7 setzen voraus, dass der Besteller Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.

(9)
Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.

(10)
Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.

(11)
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Pilz nicht.

Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.


§ 12
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1)
Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.

(2)
Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(3)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.

(4)
Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Pilz eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

(5)
Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der  Betriebshaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice.

Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

(6)
Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von Pilz hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.

(7)
Pilz haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.


§ 13
EIGENTUMSVORBEHALT

(1)
Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Pilz entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.

(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Besteller Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6)
Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.

(7)
Der Besteller tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)
Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 
§ 14
SONDERKÜNDIGUNGSRECHT / EMBARGO-REGELUNGEN / EU-ANTITERRORVERORDNUNGEN

(1)
Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Besteller respektive hieraus für Pilz resultierende Lieferverpflichtungen Pilz und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2)
Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.

(3)
Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.


§ 15
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)
Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden.

(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3)
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Besteller ist der Firmensitz von Pilz in Ostfildern maßgeblich.

(4)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen

 
SONDERHINWEIS ZU "SICHERHEITSEINRICHTUNG"

Wir weisen auf die Regelungen des BetrSichV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes) hin.

Nach dieser Verordnung sind Mindeststandards an Sicherheiten für die in § 1 der BetrSichV genannten Arbeitsmittel, Einrichtungen und Anlagen zu beachten. Zu den Begriffsbestimmungen, den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel, den besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sowie gemeinsame Vorschriften wird auf die BetrSichV verwiesen.

Es wird daher empfohlen, die Situation der Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der Regelungen der BetrSichV zu überprüfen und im Zuge von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu verbessern. Ob und welche Nachbesserungen im Einzelfall erforderlich sind, kann erst im Rahmen der Risikobeurteilung einer Gesamtmaschine / -anlage / -einrichtung beurteilt werden. Diese Risikobeurteilung führt Pilz nur bei gesonderter Auftragserteilung durch den Vertragspartner durch.

 
§ 1
ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

(1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich.

(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.


§ 2
ANGEBOT / ANGEBOTSUNTERLAGEN / UMFANG VON AUFTRÄGEN

(1)
Angebote sind freibleibend.

(2)
Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und/oder Erschwernisse aus Gesetzen und/oder Vorschriften eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.

(3)
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben/Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und/oder Zeichnungen/Skizzen u.ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.

(4)
Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

(5)
Der Vertragsabschluss erfolgt, wenn Pilz hierfür alles Gebotene getan hat, unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von Pilz.

Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich rückerstattet.

(6)
An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der  ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden.

Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Auftraggeber streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers allgemein bekannt werden.

Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Auftraggeber nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

(7)
Das Angebot basiert auf dem Pilz durch den Auftraggeber mitgeteilten Zustand der Maschine / Anlage. Pilz geht davon aus, dass über die natürliche Abnutzung hinaus keine Mängel oder Schäden vorhanden sind. Weitergehende Schäden oder Mängel, die während der Demontage und/oder bei Ausführung der Bestellung festgestellt werden, teilt Pilz dem Auftraggeber mit. Soweit Pilz dies für erforderlich hält, erhält der Auftraggeber ein Nachtragsangebot. Umfang und Preise der zusätzlichen Leistungen sind zwischen Pilz und dem Auftraggeber im Rahmen des Nachtragsangebots gesondert zu vereinbaren. Die im Angebot genannten Materialkosten gelten nur, falls die Überholung der Maschine / Anlage durch Pilz erfolgt.

(8)
Die Leistungen von Pilz werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und / oder Werksleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Pilz erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Pilz ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung im Rahmen des erteilten Auftrags verantwortlich.

(9)
Pilz und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs zu beantragen. Pilz bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Pilz ist berechtigt, den Auftraggebern den entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit ein Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung und zusätzliche Leistung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Lieferumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

 
§ 3
AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN
 
(1)
Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
 
(2)
Gegenüber eigenen Mitarbeitern ist allein Pilz weisungsbefugt.
 
(3)
Pilz ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Pilz bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
 

§ 4
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
 
(1)
Der Auftraggeber überlässt Pilz rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese Pilz erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
 
(2)
Sofern Pilz beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern von Pilz oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch Pilz erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von Pilz oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
 
(3)
Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.
 
(4)
Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und / oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
 

§ 5
PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
 
(1)
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW (Ex Works) Incoterms 2000, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2)
Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die anfallenden Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Soweit im Angebot Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- oder Materialbasis enthalten sind, sind diese unverbindlich.

(3)
Die Preise gelten weiterhin mit der Maßgabe, dass zu Beginn etwaiger durch Pilz durchzuführender Überholungsmaßnahmen an einer Maschine / Anlage diese grundgereinigt durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird und der Auftraggeber auf eigene Kosten und ggf. durch eigenes Personal Unterstützung entsprechend der Montagenotwendigkeit gewährt, insbesondere

• Bereitstellung von geeigneten Hilfskräften, soweit erforderlich
• Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmaterialien
• Bereitstellung der erforderlichen Betriebskraft (Strom, Druckluft, Wasser etc.)
• Transport der Montageteile an den vorgesehenen Montageplatz

(4)
Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(5)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(6)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

(7)
Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

(8)
Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(9)
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftraggeber diesem Verlangen keine Folge leistet.

(10)
Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


§ 6
ABRUFAUFTRÄGE

Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.


§ 7
ABNAHME / MONTAGE / INBETRIEBNAHME
 
(1)
Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald Pilz die Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung angezeigt hat. Der Auftraggeber ist bei lediglich unerheblichen Abweichungen nicht zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Mängelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers im Rahmen dieser Bestimmungen bleiben davon unberührt.
 
(2)
Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
 
(3)
Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

(4)
 Mangels abweichender Vereinbarung gehört der Einbau von Ersatzteilen nicht zum Leistungsumfang von Pilz.

(5)
Treten Einbauschwierigkeiten bei Ersatzteilen auf, die ohne Montageleistung verkauft werden, so obliegt es ausschließlich dem Käufer, Schäden infolge des Einbaus zu vermeiden.

(6)
Verzögert sich der Beginn und / oder Ablauf der Arbeiten zur De- bzw. Remontage und Inbetriebnahme aus Gründen, die Pilz nicht zu vertreten hat, wird ein etwa entstehender Mehraufwand auf Nachweis zusätzlich berechnet. Vereinbarte Liefertermine sind gegebenenfalls anzupassen.

(7)
Leistungen, die nach den vorstehenden Ziffern 4 bis 6 erforderlich sind, berechnet Pilz nach den Verrechnungssätzen für tägliche Arbeitszeiten, Wartezeiten und sonstige Kosten.
Diese Verrechnungssätze sind bei Pilz für den Auftraggeber jederzeit einsehbar.


§ 8
BETREIBSBEREITE ÜBERGABE / VORABNAHME/ENDABNAHME / SONDERABNAHME

(1)
Die Abnahme des Liefergegenstandes erfolgt nach Protokoll der betriebsbereiten Übergabe von Pilz, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Regelung getroffen worden ist.

(2)
Vorabnahme, Endabnahme und/oder Sonderabnahme erfolgen nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.

(3)
Eine etwaige Vergütung gemäß Ziff. 2 erfolgt nach den bei Pilz jeweils geltenden Verrechnungssätzen für tägliche Arbeitszeiten, Wartezeiten und sonstige Kosten. Der Auftraggeber kann die jeweils geltenden Verrechnungssätze bei Pilz jederzeit anfordern.


§ 9
ANNULIERUNGSKOSTEN

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 10
LIEFERZEIT / LIEFERVERZUG

(1)
Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von Pilz.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.

(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.

(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten.

Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten.

Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.

(4)
Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

(5)
Kommt Pilz in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


§ 11
ANNAHMEVERZUG / ANNAHMEVERZÖGERUNG

(1)
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(2)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3)
Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.


§ 12
VERPACKUNG UND VERSAND

Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von Pilz berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von Pilz.


§ 13
ERFÜLLUNGSORT

Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Leistung die EXW (Ex Works) Incoterms 2000 vereinbart ist entweder Ostfildern als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis gilt oder der Standort des Tochterunternehmens von Pilz, von dem aus die Leistung erbracht wird.

Die Regelung unter § 14 bleibt hiervon unbenommen.


§ 14
GEFAHRENÜBERGANG

(1)
Erfolgt durch Pilz eine Montageleistung beim Auftraggeber, so findet der Gefahrenübergang mit Protokollierung der betriebsbereiten Übergabe beim Auftraggeber statt. Bei Ersatzteillieferungen ohne Montageleistung beim Auftraggeber oder reinen Ersatzteillieferungen ist Lieferung EXW (Ex Works) Incoterms 2000 vereinbart.

(2)
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet.

(3)
Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

(4)
Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.

(5)
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder wenn auf seinen Wunsch Leistung und Lieferung verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers etwaige von diesem verlangte Versicherungen abzuschließen.

(6)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 12 entgegen zu nehmen.

(7)
Teillieferungen sind zulässig.


§ 15
GEWÄHRLEISTUNG

(1)
Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, beginnend mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 oder 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

(2)
Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.

Schlägt die Nachbesserung fehl, erhält der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Auftraggebers auf Minderung ist ausgeschlossen.

(3)
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(4)
Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachbesserung Schadensersatz, hat der Auftraggeber das Recht, die Rücknahme des/der Leistungsgegenstände zu verlangen, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der gesamte Leistungsgegenstand für ihn nicht mehr verwendbar ist.

Der Schadensersatz beschränkt sich im Übrigen auf die Differenz zwischen Leistungspreis und Wert des Leistungsgegenstandes nach der Erbringung der - fehlgeschlagenen - Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen.

(5)
Leistungsbeschreibungen von Pilz stellen lediglich Beschaffenheitsangaben und kein Garantieversprechen dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen weder eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe noch ein Garantieversprechen dar.

(6)
Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, daß der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7)
Der Auftraggeber kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Auftraggeber eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zumutbar ist.

(8)
Gewährleistungsansprüche nach Nr. (2) - (7) setzen voraus, dass der Auftraggeber Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.

(9)
Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.

(10)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.

(11)
Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber von Pilz nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt

(12)
Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern von Pilz enthalten sind, können jederzeit durch Pilz berichtig werden.


§ 16
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1)
Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.

Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(2)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.

(3)
Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Pilz eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

(4)
Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der  Betriebshaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice.

Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

(5)
Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Auftraggebers andere als von Pilz hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.

(6)
Pilz haftet nicht für vom Auftraggeber selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Auftraggeber.


§ 17
EIGENTUMSVORBEHALT

(1)
Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Pilz entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

(4)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Auftraggeber Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6)
Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.

(7)
Der Auftraggeber tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)
Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.


§ 18
GEHEIMHALTUNG
 
(1)
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen von jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekann gewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
 
(2)
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
 
- der Pilz bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
 
- die Pilz rechtmäßig von Dritten erhält,
 
- bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
 
- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.
 
(3)
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
 
(4)
Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch Pilz und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.
 

§ 19
DATENSCHUTZ
 
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.
 

§ 20
ERFINDUNGEN
 
(1)
Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern von Pilz und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
 
(2)
Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern von Pilz gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören Pilz. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteile Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
 
(3)
Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
 

§ 21
ARBEITSERGEBNISSE
 
(1)
Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Pilz behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
 
(2)
Pilz trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat Pilz von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. § 13, Haftung, bleibt unberührt.
 

§ 22
KÜNDIGUNG
 
(1)
Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
 
(2)
Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
 
(3)
In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch von Pilz auf Vergütung der Leistung und Aufwendungen, die zum Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis von Pilz zu Dritten - entstanden sind.
 
(4)
Ist die Kündigung aus Gründen, die von Pilz zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch von Pilz für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.
 
(5)
Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
 

§ 23
HERAUSGABE VON UNTERLAGEN UND GEGEGENSTÄNDEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
 
(1)
Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrages von Pilz die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Pilz darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelnen Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
 
(2)
Pilz kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.

§ 24
SONDERKÜNDIGUNGSRECHT / EMBARGO-REGELUNGEN / EU-ANTITERRORVERORDNUNGEN

(1)
Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Auftraggeber respektive hieraus für Pilz resultierende Leistungsverpflichtungen Pilz und Zahlungsverpflichtungen des Auftraggeberss gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2)
Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Sonderfall nicht.

(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.


§ 25
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)
Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden.

(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3)
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Auftraggeber ist der Firmensitz von Pilz in Ostfildern maßgeblich.

(4)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Webshop / Geschäftskunden
 
§ 1
ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

(1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich.

(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.


§ 2
ANGEBOT / ANGEBOTSUNTERLAGEN

(1)
Angebote sind freibleibend. Die Angebote von Pilz im Webshop stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Pilz Waren zu bestellen.

(2)
Durch die Bestellung der gewünschten Waren durch Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars im Shop, mittels eMail, per Telefax oder per Telefon, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es im Machtbereich von Pilz angelangt ist.

(3)
Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.

(4)
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.

(5)
Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen. Die Auftragbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer eMail.

(6)
Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen Pilz unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag.

(7)
Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Pilz.

Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.

(8)
An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der  ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Besteller nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden.

Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden.

Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Besteller nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.


§ 3
UMFANG DER LIEFERUNG

(1)
Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben.

Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von Pilz gegebenenfalls ergänzend.

(2)
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Pilz maßgebend.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pilz.

(3)
Pilz nimmt alle Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(4)
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und / oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


§ 4
PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1)
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW (Ex Works) Incoterms 2000, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2)
Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

(5)
Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

(6)
Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(7)
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.

(8)
Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


§ 5
ABRUFAUFTRÄGE

Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.


§ 6
LIEFERZEIT / LIEFERVERZUG

(1)
Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von Pilz.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.

(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.

(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten.

Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten.

Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.

(4)
Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

(5)
Kommt Pilz in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


§ 7
ANNULIERUNGSKOSTEN

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 8
ANNAHMEVERZUG / ANNAHMEVERZÖGERUNG

(1)
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(2)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, Pilz der Nachweis eines höheren Schadens.

(3)
Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.


§ 9
ERFÜLLUNGSORT

Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die EXW (Ex Works) Incoterms 2000 vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Ostfildern gilt, ungeachtet der Tatsache, welches Tochterunternehmen von Pilz die Lieferung ausführt.


§ 10
GEFAHRENÜBERGANG

(1)
Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (Ex Works) Incoterms 2000 vereinbart.

(2)
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.

(3)
Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

(4)
Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.

(5)
Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(6)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 11, Gewährleistung, entgegenzunehmen.

(7)
Teillieferungen sind zulässig.


§ 11
GEWÄHRLEISTUNG

(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.

(2)
Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Pilz die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt Pilz in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe – und -verarbeitung erfolgt ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen.

Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

(3)
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(4)
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist.

Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn Pilz die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbe- und -verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt Pilz den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.

(5)
Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6)
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7)
Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.

(8)
Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-7 setzen voraus, dass der Besteller Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.

(9)
Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.

(10)
Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.

(11)
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Pilz nicht.

Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.


§ 12
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1)
Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.

(2)
Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(3)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.

(4)
Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Pilz eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

(5)
Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der  Betriebshaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice.

Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

(6)
Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von Pilz hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.

(7)
Pilz haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.


§ 13
EIGENTUMSVORBEHALT

(1)
Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Pilz entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.

(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Besteller Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6)
Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.

(7)
Der Besteller tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)
Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 
§ 14
SONDERKÜNDIGUNGSRECHT / EMBARGO-REGELUNGEN / EU-ANTITERRORVERORDNUNGEN

(1)
Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Besteller respektive hieraus für Pilz resultierende Lieferverpflichtungen Pilz und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2)
Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.

(3)
Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.


§ 15
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)
Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden.

(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3)
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Besteller ist der Firmensitz von Pilz in Ostfildern maßgeblich.

(4)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Softwareprodukten
 
1. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

1.1. Die allgemeinen Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen   Geschäftsbeziehungen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Die Allgemeinen Bedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
 

2. ALLGEMEINE DEFINITIONEN DIESER LIZENZBEDINGUNGEN

2.1. Basislizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an einem Software-Produkt von Pilz, welches zeitgleich nur auf jeweils einem PC genutzt werden darf.

2.2. User-Lizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um das Recht zu einer genehmigten Anzahl an Vervielfältigungen einer Basislizenz unter der Voraussetzung des vorherigen Erwerbs der Basislizenz.

2.3. Projektlizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um eine Lizenz mit vertraglich definiertem Umfang der Nutzung einer Basis- und/oder User- oder Upgrade-Lizenz.

2.4. Basis-Upgrade-Lizenz / User-Upgrade-Lizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um eine neue Version mit erweiterten Funktionalitäten einer bereits durch den Kunden erworbenen Basis- oder User-Lizenz.

2.5. Zeitlich begrenzte Lizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um eine Basis- und/oder User- oder Upgrade-Lizenz, deren Laufzeit zeitlich begrenzt ist.

2.6. Software
Unter Software im Sinne der Allgemeinen Bedingungen sind Nutzungsrechte der Software-Produkte von Pilz und ggf. Datenträger von Pilz zu verstehen.
 

3. ANGEBOT

3.1. Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Pilz diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
 

4. BASISILIZENZ

4.1. Der Kunde erhält die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannte Software. Software-Dokumentationen sind von der Software getrennt zu erwerben, sofern die Auftragsbestätigung von Pilz nicht Gegenteiliges regelt.

4.2. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Recht zu, die Software auf den gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannten Hardware zu nutzen, wobei jede einzelne durch den Kunden erworbene Basislizenz zeitgleich nur auf jeweils einem PC genutzt werden darf. Ausschließlich zur Erstellung der kundenspezifischen Applikation ist der Kunde berechtigt, die Software auf einer dafür geeigneten Hardware zu nutzen.

4.3. Wenn die von Pilz gelieferte Software keinen gegenteiligen Vermerk enthält, darf der Kunde von jedem Exemplar der Software 2 Kopien anfertigen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im übrigen darf der Kunde die Software nur vervielfältigen, wenn ihm Pilz vorher schriftlich eine User-Lizenz eingeräumt hat.

4.4. Der Kunde darf die Software nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen. Der Kunde darf ferner alphanumerische Kennungen der Datenträger nicht entfernen und wird die alphanumerischen Kennungen, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, anlässlich der Vervielfältigung in unveränderter Form vervielfältigen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß 4.1 gelieferte Dokumentation.

4.5. Pilz räumt dem Kunden das widerrufliche Recht ein, die von Pilz erworbenen Basislizenz einem Dritten weiter zu veräußern. Dies unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die mit dem Dritten bestehenden Rechtsbeziehungen durch eine Vereinbarung geregelt werden, die den Schutz der Rechte von Pilz im Sinne der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gewährleistet und sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft.

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren Gesetze, Regeln und Bestimmungen zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Dokumente einzuholen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind. Dies schließt sämtliche Gesetze, Bestimmungen und Anordnungen oder andere Beschränkungen hinsichtlich des Exportes der Software aus Deutschland ein, die von der deutschen Regierung zukünftig aufgestellt werden. Ohne entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen ist der Lizenznehmer weder zum direkten noch zum indirekten Export bzw. Weiterexport der Software oder mit ihr verbundener Informationen an Länder berechtigt, für die die vorbezeichnete Regierung zum Zeitpunkt des Exportes oder Weiterexportes eine Exportlizenz bzw. eine Regierungsgenehmigung verlangen.
 

5. USER-LIZENZ

5.1. Hat Pilz dem Kunden an einer Software eine User-Lizenz eingeräumt, so erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung der genehmigten Anzahl der Vervielfältigungen, die den Kunden zur Erstellung der mit der Basislizenz ausgelieferten Datenträger berechtigen und die zeitgleiche Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen in Höhe der Anzahl der vergebenen User-Lizenzen ermöglichen. Der Erwerb einer User-Lizenz setzt stets den gleichzeitigen oder vorherigen Erwerb einer Basislizenz voraus.

Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Anzahl an Vervielfältigungen gemäß den Regelungen der Basislizenzen zu nutzen und - soweit nicht anders vertraglich geregelt - Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind Mitarbeiter des Kunden oder firmenfremde Dritte, die unmittelbar im Auftrag des Kunden tätig sind. Wenn dem Kunden eine User-Lizenz eingeräumt wurde, darf jede vom Kunden erstellte Vervielfältigung zeitgleich nur auf einer Hardware genutzt werden.

5.2. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zusammen mit der User-Lizenz übermittelten Anweisungen zur Vervielfältigung zu beachten. Der Kunde wird ferner über den Verbleib aller Vervielfältigungen ordnungsgemäße und vollständige Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, die Anzahl der erstellten Vervielfältigungen sowie den Einsatzbereich nachzuvollziehen. Er wird diese Pilz jederzeit auf Wunsch zur Verfügung stellen. Pilz ist berechtigt, nach einer Vorankündigung von 14 Tagen die Aufzeichnungen durch einen unabhängigen Buchprüfer eigener Wahl prüfen zu lassen. Dem Prüfer ist innerhalb normaler Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gestatten. Werden Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen zu Lasten von Pilz festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, die Pilz aus der Prüfung entstandenen Kosten zu erstatten.
 

6. PROJEKTLIZENZ

6.1. Der Kunde erhält eine Projektlizenz für die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannte Software. Die Projektlizenz beinhaltet hierbei die Basis- und User-Lizenz der Software-Produkte und kann auf mehreren Geräten gleichzeitig genutzt werden.

6.2. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Software gemäß 6.1 zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Dritter im Sinne dieser Bestimmungen ist jeder, der mit der Projekterstellung, -umsetzung und -betreuung befasst ist.
 

7. UPGRADE-LIZENZ

7.1. Der Kunde erhält eine Upgrade-Lizenz für die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannte Software.

7.2. Der Erwerb einer Basis-Upgrade-Lizenz setzt den vorherigen Erwerb einer Basislizenz voraus. Der Erwerb einer User-Upgrade-Lizenz setzt den vorherigen Erwerb einer Userlizenz voraus.

7.3. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Software gemäß 7.1 zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
 

8. ZEITLICH BEGRENZTE LIZENZ

8.1. Der Kunde erhält eine zeitlich begrenzte Lizenz für die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannten Nutzungsrecht der Software.

8.2. Dem Kunden steht das zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Software gemäß 8.1 zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
 

9. GEFAHRENÜBERGANG 

9.1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

9.2. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

9.3. Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

9.4. Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Installation von Hard- und/oder Software des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.

9.5. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 10 entgegenzunehmen.

9.6. Teillieferungen sind zulässig.
 

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Die Gewährleistungsfrist für jede Software beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Software-Produkte und gegebenenfalls des Datenträgers an den Kunden oder mit der Meldung der Versandbereitschaft.

10.2. Die Gewährleistung von Pilz beschränkt sich auf Nacherfüllung; dies nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Pilz sind im Hinblick auf die Komplexität der Software bis zu drei Nachbesserungsversuche einzuräumen.

10.3. Ein Mangel der Software liegt nur dann vor, wenn ein Fehler auf der von Pilz verwendeten Referenz-Hardware abgebildet werden kann, nicht bereits dann, wenn ein Fehler darauf beruht, dass die Software zusammen mit der spezifischen Zielsystem-Hardware bzw. -Software verwendet wird.

Da die Hardware in jedem Zielsystem einmalig ist, ist die Entwicklung von Treibern und anderen Software-Veränderungen und/oder Ergänzungen, die für die Verwendung der Software von Pilz auf einem speziellen Zielsystem des Kunden erforderlich sind, kein Software-Fehler. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn die Software von Pilz nicht auf einer geeigneten Hardware des Kunden oder Dritter angewendet wird oder der Fehler nicht auf der Software von Pilz als solcher beruht, sondern auf Dritt-Software oder der Entwicklungstätigkeit des Lizenznehmers.

Software-Fehler beseitigt Pilz durch eine geeignete Form der Lieferung eines Datenträgers mit dem neuesten Produktausgabestand. Dies kann nach Wahl von Pilz durch ein Update oder Upgrade erfolgen. Steht zum Zeitpunkt der erforderlichen Nachbesserung ein aktualisiertes Update oder Upgrade nicht zur Verfügung, ist Pilz berechtigt, dem Kunden bis zur Lieferung eines neuen Produktausgabestandes eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereitzustellen, sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Kunde wegen des aufgetretenen Mangels unaufschiebbare Aufgaben bearbeiten muss.

10.4. Hat Pilz dem Kunden eine User-Lizenz eingeräumt, kann der Kunde von dem gemäß 10.3 überlassenen neuen Produktausgabestand eine der User-Lizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen anfertigen. Im übrigen gilt 10.3 entsprechend.

10.5. Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung erfolgen im Rahmen der Gewährleistung nach Wahl von Pilz beim Kunden oder bei Pilz. Wenn zwischen dem Kunden und Pilz ein (Reparatur-) Servicevertrag besteht, erfolgen Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung nach Absprache mit dem Kunden auch am Einsatzort des Gerätes, auf dem die Software entsprechend 4.2 genutzt wird.

Pilz erhält vom Kunden die beim Kunden vorhandenen, zur Mangelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Wenn Pilz den Fehler beim Kunden beseitigt, stellt der Kunde unentgeltlich die benötigte Hard- und Software sowie die erforderlichen sonstigen Betriebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung. Erfolgt die Nacherfüllung durch Pilz an einem anderen als dem Erfüllungsort und besteht kein Reparatur-/Service-Vertrag, ersetzt der Kunde Pilz die auf Grund der Entsendung zum tatsächlichen Einsatzort der Software entstehenden Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige anfallende Kosten im Rahmen der Nacherfüllung.

10.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden auf Minderung ist ausgeschlossen.

10.7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

10.8. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist.

Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Pilz die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

10.9. Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

10.10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Dokumentation, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Dokumentation der ordnungsgemäßen Nutzung der Software entgegensteht.

10.11. Der Kunde kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Fristsetzung in zumutbarer Zeit weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.

10.12. Gewährleistungsansprüche nach den vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.11 setzen voraus, dass der Kunde Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.

10.13. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Pilz nicht.
Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
 

11. HAFTUNGSBEGRENZUNG

11.1. Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Software vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

11.2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

11.3. Pilz haftet nicht für Schäden, die nicht am unmittelbaren Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden.

11.4. Sofern Pilz fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz bei Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice.

11.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Pilz zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

11.6. Die Wiedergabe von Gebrauchs- oder Handelsnamen sowie Warenbezeichnungen etc. und alle mitgelieferten Dateien berechtigen auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutzgesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benützt werden dürfen.
 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1. Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

12.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Pilz die Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Pilz entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen.

12.4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Kunde Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

12.6. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.

12.7. Der Kunde tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

12.8. Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
 

13. PREISE

13.1. Pilz stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
- Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software,
- Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder durch sonstige, nicht in der Software liegenden Umstände entstanden sind.

13.2. Die Preise gelten Mangels besonderer Vereinbarung einschließlichlich Verladung und Verpackung, zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
 

14. DER ABZUG VON SKONTO BEDARF BESONDERER SCHRIFTLICHER VEREINBARUNG

14.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Pilz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

14.2. Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung

15.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Pilz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Status bis 31.08.2009

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
§ 1

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
 

§ 2

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster usw. bleiben unser Eigentum und sind ohne Aufforderung kostenlos an uns zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Käufer haftet für ihren Verlust und ihre Beschädigung. Auf unser Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Dem Käufer steht an diesen Gegen­ständen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und vom Käufer streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Käufers allgemein bekannt werden.

Bei Gegenständen, an denen uns Schutzrechte zustehen und/oder die für uns als Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Käufer nur die durch uns ausdrücklich erlaubte Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.
 

§ 3

1. Der Käufer hat den vereinbarten Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Alle von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Transport, Transportversicherung und Verpackung.

2. Die Preise für alle gelieferten Waren sind unsere am Tag der Rechnungsausstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise.
 

§ 4

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen bezahlt hat, die uns jetzt und künftig aus der Geschäftsverbindung gegen ihn zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Erheben wir Klage gemäß § 771 ZPO und ist der Dritte nicht in der Lage, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.

2. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges weiterveräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers eintritt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass gibt. Verletzt der Käufer die vorstehend Satz 1 geregelte Verpflichtung oder gerät er in Zahlungsverzug, sind wir außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.

3. Zur Sicherung der Forderungen, die uns jetzt und künftig gegen den Käufer zustehen, tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Er hat die eingehenden Beträge treuhänderisch in Empfang zu nehmen und zur Befriedigung unserer Forderungen an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An­gaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Abnehmern oder Dritten die Abtretung und die Höhe unserer Forderungen mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vor­genommen. Wird die Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt und erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
 

§ 5

1. Der Preis ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für Teillieferungen können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

2. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen, Wechsel vor­behaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so gilt diese erst dann als bewirkt, wenn die Einlösung erfolgt ist, bei Zahlung durch Scheck, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Diskontspesen, Zinsen sowie alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für ausstehende Lieferungen nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

4. Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und zur Aufrechnung nur gegenüber Forderungen befugt, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass gibt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Leistet der Käufer diesem Verlangen nicht Folge, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

§ 6

1. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefer­termin verbindlich zugesagt wurde. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange nicht alle Einzelheiten des Vertrages geklärt sind und der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt ist.

2. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefer­termin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtigen Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbot. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir nach Ablauf der Frist zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden.

3. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

4. Nimmt der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemesse­nen Nachfrist die Erfüllung des Vertrags abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
 

§ 7

1. Wir liefern ab Werk. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, so trägt der Käufer die Kosten.

2. Falls der Käufer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

3. Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.
 

§ 8

1. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Käufer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, beschränken sich die Rechte des Käufers auf den Anspruch auf Nacherfüllung. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

2. § 377 HGB bleibt unberührt. Zeigt sich nach Untersuchung der Sache durch den Käufer ein Mangel, hat der Käufer uns unverzüglich, spätestens jedoch nach 2 Wochen Anzeige zu machen.

3. Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.

4. § 478 BGB bleibt unberührt.
 

§ 9

1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden der Kunden.

2. Der Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen seiner Abnehmer wegen einer Beschaffenheit des von ihm vertriebenen Produkts freizustellen, wenn und soweit er selbst schuldhaft zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
 

§ 10

1. Dem Käufer steht das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung nicht zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z. B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Verkäufers ergibt. Weiter gilt Abs. 1 nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt.
 

§ 11

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen einschließlich der Klagen aus Schecks und Wechseln ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht.

3. Für alle Rechtsbeziehungen aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende zu ersetzen.
 

§ 12

Gelieferte Waren können in den Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland fallen. Exportiert der Käufer die Ware an gebietsfremde Dritte, ist es Sache des Käufers festzustellen, ob der Export genehmigungspflichtig ist, und – sollte dies der Fall sein – die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Ansprüche gegen uns können daraus nicht hergeleitet werden; dies gilt auch im Falle einer Versagung der Genehmigung.

 

Bedingungen für Dienstleistungen
 
§ 1 GELTUNGSBEREICH

Diese Bedingungen gelten für folgende von Pilz GmbH & Co KG (nachfolgend "Pilz") zu erbringende Leistungen, die im Einzelfall in Verbindung stehen können mit Pilzeigenen
oder Pilz-fremden Produkten:

1. Beratung, Erstellung von Konzepten, Dokumentationen,Anforderungskatalogen, Bewertungen und Gutachten jeder Art, von sicherheitstechnischen Beurteilungen und Analysen sowie Auslegung von technischen Rechtlinien und Normen sowie für Regeln Ihrer Anwendung in Schriftform.

2. Für von Pilz hausintern oder hausextern durchgeführte Veranstaltungen,Schulungen und Seminare.

3. Die Überprüfung von Maschinenanlagen und technischen Einrichtungen aller Art auf Einhaltungen gesetzlich geltender Sicherheitsstandards und das Anbieten und Erstellen von technischen Lösungsmöglichkeiten. Die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Prüfungen

4. Die Beurteilung von organisatorischen Sachverhalten, von Umwelteinflüssen sowie des Fachwissens von Personen und Unternehmen.

5. Die Übernahme von Projektleitungs- und Koordinationsaufgaben.
 

§ 2 MITWIKRUNGSPFLICHTEBN DES BESTELLERS

Der Besteller, seine Mitarbeiter oder beauftragte Personen sind verpflichtet Pilz alle für die Beratungsleistungen notwendigen Unterlagen zu übergeben, diese auf Wunsch zu erläutern und von Pilz gestellte Anfragen mündlich oder, falls von Pilz gewünscht, schriftlich sorgfältig zu beantworten. Der Besteller, seine Mitarbeiter oder beauftragte Personen sind verpflichtet, bei Verständnisproblemen oder aufkommenden Zweifeln diese durch gezieltes Nachfragen oder durch Bitten um nähere Erläuterungen zu beseitigen.
 

§ 3 GEWÄHRLEISTUNGEN

1. Pilz wird die Leistungen nach diesen Bedingungen auf der Grundlage der anerkannten Regeln und dem Pilz bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt erbringen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.

3. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4. Pilz gewährt keine Garantien im Rechtssinn. Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
 

§4 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen – unter der Voraussetzung, dass der Besteller seine Mitwirkungs- und Hinweispflichten gem. § 2 in vollem Umfang erfüllt hat – auf den nach der Art der Vertragsleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen. Bei leicht fahrlässigerVerletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

3. Sofern Pilz fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz bei Sach- oder Personenschäden jedoch auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen liefert Pilz hierfür eine Versicherungsbestätigung.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Pilz zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
 

§ 5 GEHEIMHALTUNG

1. Der Besteller verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse jedweder Art, die aus der Tätigkeit von Pilz resultieren, nur mit schriftlicher Einwilligung von Pilz zu veröffentlichen.

2. Die Vertragsparteien werden alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Pilz erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Vertragspartner, wie auch bei Pilz, sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über die Vertragspartner geheim halten.

3. Die Parteien bestätigen ferner, dass die von ihnen mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses betrauten Arbeitnehmer und sonstigen Beauftragten entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen unterliegen.

4. Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen

- allgemein bekannt sind oder
- ohne Verschulden der Vertragsparteien allgemein bekannt werden oder
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
- den Vertragsparteien bereits bekannt sind.
 

§ 6 SPRACHE

Die in § 1 erbrachten Leistungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache erbracht. Bei Übersetzungen in ausländische Sprachen ist im Zweifelsfall der deutsche Urtext maßgebend.
 

§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist, falls nichts anderes vereinbart wird, Felix-Wankel-Str. 2, 73760 Ostfildern.

3. Ist der Vertragspartner von Pilz Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Pilz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Abwicklung von gewerblichen eCommerce-Verträgen

 
GELTUNGSBEREICH

1. Das Angebot, Bestellungen online zu tätigen, richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Mit seiner Registrierung bestätigt der Besteller, daß alle mit uns online abgeschlossenen Rechtsgeschäfte seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

2. Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen (§§ 312b ff. BGB) dienen ausschließlich dem Verbraucherschutz und gelten daher nicht für Verträge zwischen Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

3. Ergänzend zu den Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung von eCommerce-Verträgen finden unsere sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

 
ZULASSUNG ZUR ONLINE-NUTZUNG

1. Die Online-Bestellung unseres Warenangebots setzt die Registrierung des Bestellers voraus. Der Besteller erhält mit seiner Registrierung Zugriff zu den Informationen (insbesondere Preislisten), die für den Ort seines Firmensitzes maßgebend sind.

2. Der Besteller ist für die Richtigkeit der Angaben in seiner Registrierung verantwortlich. Er verpflichtet sich mit der Registrierung, den Account nur für eigene Zwecke zu verwenden und insbesondere das Paßwort nicht an Dritte weiterzugeben. Erhält der Besteller davon Kenntnis, daß ein unbefugter Dritter den Account nutzt oder nutzen kann, so hat er uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

3. Ein Anspruch auf Zulassung zum Account oder auf jederzeitige Nutzung und Verfügbarkeit besteht nicht. Wir behalten uns vor, jederzeit ohne nähere Begründung den Account insgesamt oder für einzelne Besteller ganz oder teilweise zu schließen bzw. zu sperren.

4. Über die Möglichkeit zur Eigennutzung unseres Angebots hinaus erwirbt der Besteller keinerlei Rechte, insbesondere auch nicht an den Inhalten unserer Internetseiten.
 

ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

1. Alle im Internet dargestellten Leistungen stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, ein Angebot abzugeben. Wir behalten uns die Annahme eines solchen Angebots vor. Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch uns zustande. Die Bestätigung kann per Brief, Telefax, E-Mail oder auch schlüssig durch Ausführung des Auftrags erfolgen.

2. Die Bestellung der im Internet angebotenen Leistungen kann nur über das Internet und nur zu den hier vorgegebenen Bedingungen erfolgen.

3. Für die Auswahl des richtigen Produkts zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck ist der Kunde selbst alleine verantwortlich, soweit nicht mit uns eine ausdrückliche anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
 

PREISE

1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der online eingestellten Preise bzw. Preislisten können wir keine Gewähr übernehmen.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI ONLINE-NUTZUNG

1. Wir haften nicht für die Verfügbarkeit unserer Internetseiten oder für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit sowie für die Lieferfähigkeit der dort eingestellten Leistungen. Insbesondere enthält die Darstellung und Beschreibung einzelner Produkte keine abschließende Beschreibung der Beschaffenheit. Die Produktdarstellungen repräsentieren in der Regel einen Teil der betreffenden Produktfamilie. Innerhalb dieser Produktfamilien können einzelne Artikel variieren.

2. Bei Mißbrauch des Accounts durch Mitarbeiter des Bestellers oder Dritte können wir nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde hat uns jegliche Kenntnis einer mißbräuchlichen Verwendung seines Zugangs mitzuteilen.

 

Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Softwareprodukten

 
1. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

1.1. Die allgemeinen Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen   Geschäftsbeziehungen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Die Allgemeinen Bedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
 

2. ALLGEMEINE DEFINITIONEN DIESER LIZENZBEDINUNGEN

2.1. Basislizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an einem Software-Produkt von Pilz, welches zeitgleich nur auf jeweils einem PC genutzt werden darf.

2.2. User-Lizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um das Recht zu einer genehmigten Anzahl an Vervielfältigungen einer Basislizenz unter der Voraussetzung des vorherigen Erwerbs der Basislizenz.

2.3. Projektlizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um eine Lizenz mit vertraglich definiertem Umfang der Nutzung einer Basis- und/oder User- oder Upgrade-Lizenz.

2.4. Basis-Upgrade-Lizenz / User-Upgrade-Lizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um eine neue Version mit erweiterten Funktionalitäten einer bereits durch den Kunden erworbenen Basis- oder User-Lizenz.

2.5. Zeitlich begrenzte Lizenz
Es handelt sich hier im Sinne der Allgemeinen Bedingungen um eine Basis- und/oder User- oder Upgrade-Lizenz, deren Laufzeit zeitlich begrenzt ist.

2.6. Software
Unter Software im Sinne der Allgemeinen Bedingungen sind Nutzungsrechte der Software-Produkte von Pilz und ggf. Datenträger von Pilz zu verstehen.
 

3. ANGEBOT

3.1. Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Pilz diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
 

4. BASISILIZENZ

4.1. Der Kunde erhält die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannte Software. Software-Dokumentationen sind von der Software getrennt zu erwerben, sofern die Auftragsbestätigung von Pilz nicht Gegenteiliges regelt.

4.2. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Recht zu, die Software auf den gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannten Hardware zu nutzen, wobei jede einzelne durch den Kunden erworbene Basislizenz zeitgleich nur auf jeweils einem PC genutzt werden darf. Ausschließlich zur Erstellung der kundenspezifischen Applikation ist der Kunde berechtigt, die Software auf einer dafür geeigneten Hardware zu nutzen.

4.3. Wenn die von Pilz gelieferte Software keinen gegenteiligen Vermerk enthält, darf der Kunde von jedem Exemplar der Software 2 Kopien anfertigen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im übrigen darf der Kunde die Software nur vervielfältigen, wenn ihm Pilz vorher schriftlich eine User-Lizenz eingeräumt hat.

4.4. Der Kunde darf die Software nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen. Der Kunde darf ferner alphanumerische Kennungen der Datenträger nicht entfernen und wird die alphanumerischen Kennungen, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, anlässlich der Vervielfältigung in unveränderter Form vervielfältigen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß 4.1 gelieferte Dokumentation.

4.5. Pilz räumt dem Kunden das widerrufliche Recht ein, die von Pilz erworbenen Basislizenz einem Dritten weiter zu veräußern. Dies unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die mit dem Dritten bestehenden Rechtsbeziehungen durch eine Vereinbarung geregelt werden, die den Schutz der Rechte von Pilz im Sinne der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gewährleistet und sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft.

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren Gesetze, Regeln und Bestimmungen zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Dokumente einzuholen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind. Dies schließt sämtliche Gesetze, Bestimmungen und Anordnungen oder andere Beschränkungen hinsichtlich des Exportes der Software aus Deutschland ein, die von der deutschen Regierung zukünftig aufgestellt werden. Ohne entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen ist der Lizenznehmer weder zum direkten noch zum indirekten Export bzw. Weiterexport der Software oder mit ihr verbundener Informationen an Länder berechtigt, für die die vorbezeichnete Regierung zum Zeitpunkt des Exportes oder Weiterexportes eine Exportlizenz bzw. eine Regierungsgenehmigung verlangen.
 

5. USER-LIZENZ

5.1. Hat Pilz dem Kunden an einer Software eine User-Lizenz eingeräumt, so erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung der genehmigten Anzahl der Vervielfältigungen, die den Kunden zur Erstellung der mit der Basislizenz ausgelieferten Datenträger berechtigen und die zeitgleiche Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen in Höhe der Anzahl der vergebenen User-Lizenzen ermöglichen. Der Erwerb einer User-Lizenz setzt stets den gleichzeitigen oder vorherigen Erwerb einer Basislizenz voraus.

Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Anzahl an Vervielfältigungen gemäß den Regelungen der Basislizenzen zu nutzen und - soweit nicht anders vertraglich geregelt - Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind Mitarbeiter des Kunden oder firmenfremde Dritte, die unmittelbar im Auftrag des Kunden tätig sind. Wenn dem Kunden eine User-Lizenz eingeräumt wurde, darf jede vom Kunden erstellte Vervielfältigung zeitgleich nur auf einer Hardware genutzt werden.

5.2. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zusammen mit der User-Lizenz übermittelten Anweisungen zur Vervielfältigung zu beachten. Der Kunde wird ferner über den Verbleib aller Vervielfältigungen ordnungsgemäße und vollständige Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, die Anzahl der erstellten Vervielfältigungen sowie den Einsatzbereich nachzuvollziehen. Er wird diese Pilz jederzeit auf Wunsch zur Verfügung stellen. Pilz ist berechtigt, nach einer Vorankündigung von 14 Tagen die Aufzeichnungen durch einen unabhängigen Buchprüfer eigener Wahl prüfen zu lassen. Dem Prüfer ist innerhalb normaler Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gestatten. Werden Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen zu Lasten von Pilz festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, die Pilz aus der Prüfung entstandenen Kosten zu erstatten.
 

6. PROJEKTLIZENZ

6.1. Der Kunde erhält eine Projektlizenz für die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannte Software. Die Projektlizenz beinhaltet hierbei die Basis- und User-Lizenz der Software-Produkte und kann auf mehreren Geräten gleichzeitig genutzt werden.

6.2. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Software gemäß 6.1 zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Dritter im Sinne dieser Bestimmungen ist jeder, der mit der Projekterstellung, -umsetzung und -betreuung befasst ist.
 

7. UPGRADE-LIZENZ

7.1. Der Kunde erhält eine Upgrade-Lizenz für die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannte Software.

7.2. Der Erwerb einer Basis-Upgrade-Lizenz setzt den vorherigen Erwerb einer Basislizenz voraus. Der Erwerb einer User-Upgrade-Lizenz setzt den vorherigen Erwerb einer Userlizenz voraus.

7.3. Dem Kunden steht das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Software gemäß 7.1 zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
 

8. ZEITLICH BEGRENZTE LIZENZ

8.1. Der Kunde erhält eine zeitlich begrenzte Lizenz für die in der Auftragsbestätigung oder dem Software-Produktschein genannten Nutzungsrecht der Software.

8.2. Dem Kunden steht das zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche und übertragbare Recht zu, die in der Auftragsbestätigung genannte Software gemäß 8.1 zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
 

9. GEFAHRENÜBERGANG 

9.1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

9.2. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

9.3. Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

9.4. Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Installation von Hard- und/oder Software des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.

9.5. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 10 entgegenzunehmen.

9.6. Teillieferungen sind zulässig.
 

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Die Gewährleistungsfrist für jede Software beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Software-Produkte und gegebenenfalls des Datenträgers an den Kunden oder mit der Meldung der Versandbereitschaft.

10.2. Die Gewährleistung von Pilz beschränkt sich auf Nacherfüllung; dies nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Pilz sind im Hinblick auf die Komplexität der Software bis zu drei Nachbesserungsversuche einzuräumen.

10.3. Ein Mangel der Software liegt nur dann vor, wenn ein Fehler auf der von Pilz verwendeten Referenz-Hardware abgebildet werden kann, nicht bereits dann, wenn ein Fehler darauf beruht, dass die Software zusammen mit der spezifischen Zielsystem-Hardware bzw. -Software verwendet wird.

Da die Hardware in jedem Zielsystem einmalig ist, ist die Entwicklung von Treibern und anderen Software-Veränderungen und/oder Ergänzungen, die für die Verwendung der Software von Pilz auf einem speziellen Zielsystem des Kunden erforderlich sind, kein Software-Fehler. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn die Software von Pilz nicht auf einer geeigneten Hardware des Kunden oder Dritter angewendet wird oder der Fehler nicht auf der Software von Pilz als solcher beruht, sondern auf Dritt-Software oder der Entwicklungstätigkeit des Lizenznehmers.

Software-Fehler beseitigt Pilz durch eine geeignete Form der Lieferung eines Datenträgers mit dem neuesten Produktausgabestand. Dies kann nach Wahl von Pilz durch ein Update oder Upgrade erfolgen. Steht zum Zeitpunkt der erforderlichen Nachbesserung ein aktualisiertes Update oder Upgrade nicht zur Verfügung, ist Pilz berechtigt, dem Kunden bis zur Lieferung eines neuen Produktausgabestandes eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereitzustellen, sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Kunde wegen des aufgetretenen Mangels unaufschiebbare Aufgaben bearbeiten muss.

10.4. Hat Pilz dem Kunden eine User-Lizenz eingeräumt, kann der Kunde von dem gemäß 10.3 überlassenen neuen Produktausgabestand eine der User-Lizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen anfertigen. Im übrigen gilt 10.3 entsprechend.

10.5. Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung erfolgen im Rahmen der Gewährleistung nach Wahl von Pilz beim Kunden oder bei Pilz. Wenn zwischen dem Kunden und Pilz ein (Reparatur-) Servicevertrag besteht, erfolgen Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung nach Absprache mit dem Kunden auch am Einsatzort des Gerätes, auf dem die Software entsprechend 4.2 genutzt wird.

Pilz erhält vom Kunden die beim Kunden vorhandenen, zur Mangelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Wenn Pilz den Fehler beim Kunden beseitigt, stellt der Kunde unentgeltlich die benötigte Hard- und Software sowie die erforderlichen sonstigen Betriebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung. Erfolgt die Nacherfüllung durch Pilz an einem anderen als dem Erfüllungsort und besteht kein Reparatur-/Service-Vertrag, ersetzt der Kunde Pilz die auf Grund der Entsendung zum tatsächlichen Einsatzort der Software entstehenden Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige anfallende Kosten im Rahmen der Nacherfüllung.

10.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden auf Minderung ist ausgeschlossen.

10.7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

10.8. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist.

Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Pilz die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

10.9. Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

10.10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Dokumentation, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Dokumentation der ordnungsgemäßen Nutzung der Software entgegensteht.

10.11. Der Kunde kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Fristsetzung in zumutbarer Zeit weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.

10.12. Gewährleistungsansprüche nach den vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.11 setzen voraus, dass der Kunde Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.

10.13. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Pilz nicht.
Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
 

11. HAFTUNGSBEGRENZUNG

11.1. Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Software vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

11.2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

11.3. Pilz haftet nicht für Schäden, die nicht am unmittelbaren Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden.

11.4. Sofern Pilz fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz bei Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice.

11.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Pilz zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

11.6. Die Wiedergabe von Gebrauchs- oder Handelsnamen sowie Warenbezeichnungen etc. und alle mitgelieferten Dateien berechtigen auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutzgesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benützt werden dürfen.
 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1. Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

12.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Pilz die Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Pilz entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen.

12.4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Kunde Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

12.6. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.

12.7. Der Kunde tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

12.8. Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
 

13. PREISE

13.1. Pilz stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
- Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software,
- Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder durch sonstige, nicht in der Software liegenden Umstände entstanden sind.

13.2. Die Preise gelten Mangels besonderer Vereinbarung einschließlichlich Verladung und Verpackung, zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
 

14. DER ABZUG VON SKONTO BEDARF BESONDERER SCHRIFTLICHER VEREINBARUNG

14.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Pilz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

14.2. Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung

15.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Pilz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Pilz GmbH & Co. KG
Felix-Wankel-Str. 2
73760 Osfildern
Deutschland
Telefon: +49 711 3409-0
Telefax: +49 711 3409-133
E-Mail: info@pilz.de
Internet: www.pilz.com

 


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